SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ
von Czub, Ministerialrat im Sächsischen Justizministerium in Dresden

Fuer Haeuser und Baulichkeiten, die im DDR_Jargon eigentlich Garagen sein sollten, wurde lange Zeit nach der Wende das Sachenrechtsbereinigungsgesetz
geschaffen. Da es nach Reichsdeutschem Recht keine unterschiedlichen Eigentumsverhaeltnisse gab an Gebaeude und Grundstueck, musste dieses Grundsatzgesetz neu entwickelt werden, denn in der DDR war es ueblich, Haeuser auch auf fremden Grundstuecken zu bauen. Ueberhaupt nahm es die DDR-Justiz nicht so genau mit Grundstuecksgrenzen, Eigentumsverhaeltnissen etc. Auch die Grundbuecher wurden zwar weiter gefuehrt, teils aber in den 90er Jahren auf "Bestandsblaetter" umgeschrieben.Die "alten" Grudbuecher wurden in das DDR-Zentralarchiv nach Barby ueberfuehrt, wo sie im Schloß Barby suedlich von Magdeburg eingelagert waren.

Wie die alten Preussen verfuegte die DDR ueber eine korrekte Verwaltung. So ist im Landkreis Ruegen z.B. das gesamte Kataster nicht nach Barby ueberfuehrt worden, sondern der damals verantwortliche Sachbearbeiter veranlasste, daß die alten Katasterbuecher im Kreis Ruegen verblieben.
So war es uns nach der dank des Einheitskanzlers Helmut Kohl verordneten
Rueckgabe des beschlagnahmten Eigentumes moeglich, anhand der Katasterplaene fuer Goehren die entsprechenden Katasterblaetter zu identifizieren, in denen jeweils die Eigentumswechsel verzeichnet waren und auch die Grundbuchbaende und Grundbuchblaetter, in denen die jeweiligen Eigentuemer verzeichnet waren.Eben diese Grundbuchblaetter waren aber nicht mehr im Amtsgericht Bergen auf Ruegen eingelagert, sondern im Zentralarchiv Barby.

Durch den von mir auf dem Ruegentreffen in Bochum 1990 gegruendeten und
geleiteten "Stasi-Aktion-Rose-Geschaedigte  Interessenkreis Moenchgut/Ruegen" war es moeglich, von den ueber 100 angeschlossenen Familien Informationen bei mir im Allgaeu zu sammeln und gezielt an die Mitglieder der Vereinigung weiterzugeben. So war ich zusammen mit dem 2. Mann des Interessenkreises, Herrn Rudolf Knauf aus Bielefeld im Februar 1991 in Barby um nach unseren Grundbuchblaettern zu suchen. Denn auf der Flucht, bzw. bei der Deportation unserer Familien in der "Aktion Rose" konnte man die Grundbuchunterlagen nicht mitnehmen, das Deutsche Haus war von der Gemeinde Goehren und der Volkspolizei versiegelt worden., So fanden wir die Handakten der Grundbuecher, die alle Kaufvertraege, moegliche Versteigerungsunterlagen etc. seit Begruendung der
einzelnen Haeuser enthielten.

Die Konstellation unseres ehemaligen Vollhotels "Deutsches Haus R. Zobel", geleitet seit 1937 von Liselotte Zobel, spaeter verheiratete Hoernlein, spaeter verheiratete Schmidt gestaltete sich schwierig, weil erhebliche Gebaeude abgerissen worden waren. Schließlich hatte der Deutsche Staat die Absicht, die Eigentuemer zu kriminalisieren und zu deportieren, um kostenlos an deren Eigentum zu kommen. Bis zum Einschreiten der russischen Besatzungsmacht Sowjetunion nach dem Aufstand am 17. Juni 1953 klappte das mit den Mitteln des Deutschen "Rechtsstaates", in dem ganze Familien, begonnen vom damals 2-woechigen Siegfried Schmidt -Verfasser diverser Buecher- bis zur 84-jaehrigen Großmutter  Marie Zobel geb. Gager, die gelaehmt im Rollstuhl saß, zu Wirtschaftsverbrechern zu erklaert und somit als kriminelle Elemente aus dem eigenen Haus zwangsdeportiert, spaeter aus dem Kreis Ruegen zwangsausgewiesen wurden.

Noch 1987, also nur 2 Jahre vor der angeblichen Wende zum Besseren riss der Deutsche Staat alle Saele, Kuechen und Gewerberaeume am Hotel ab, zertruemmerte die Betonboeden und Betondecken, damit das Regenwasser leichter in den Untergrund versickern konnte. Nichts sollte mehr an die wirklichen Eigentuemer erinnern.1961 bis 1963 wurde in die Parkanlage an der Nordseite des Hotelkomplexes ein Saalbau mit Restaurationsbetrieb gebaut. Die gesamte Gebaeudegrundflaeche betraegt ca. 650 qm, zusaetzlich noch ca. 15o qm Terrassenanlage.

Grundsatz der Klage von Siegfried Schmidt als Eigentuemer gegen den Eigentuemer der mitbebauten Fl.Nr. 158/1, Deutscher Gesandter des Auswaertigen Amtes der BRD in der DDR-Hochburg Santiago de Chile war die Absicht, das Grundstueck zu ca 1/2 zu teilen, das eine Gesamtflaeche von 256 qm hatte. Auf ca. 1/2 dieses Grundstueckes war das "Wirtschaftsgebaeude Helmut-Just" 1961 bis 1963 mitgebaut worden. Die tatsaechliche Gebaeudeflaeche auf diesem Grundstueck betraegt oberirdisch ca. 5o qm, unterirdisch sind diverse Baulichkeiten, also Ringkanalisation, Fettabscheider der Hotelkueche etc. enthalten. Die tatsaechlich beanspruchte Flaeche mit dem Bau macht also ca. 1oo qm aus. Dazu kommen die Verkehrsflaechen, denn nur ueber dieses Grundstueck erreicht man den Hotelparkplatz an der Gebaeude-Nordseite, die Lieferanteneinfahrten und auch die LKW, die in den Hotelparkplatz einfahren, muessen jeweils ueber diese Flaeche fahren.

Der groeßte Teil der Fl.Nr. 98 der Familie Zobel war in der "Aktion Rose" 1953 in Volkseigentum ueberfuehrt worden. Bebaut auf ca. 600 qm mit dem Gebaeude, auf der Nordseite noch mit einer Betonstraße und einem 25 Meter hohen Heizungskamin. Der kleinere Teil der Fl.Nr. 158/1 zu ca. 1oo qm Gebaeude oder- und unterirdisch auf dem Grundstueck des Deutsches Diplomaten war 1955 in Volkseigentum ueberfuehrt worden, als die Eltern oder Großeltern die DDR wohl freiwillig als Wirtschaftsfluechtlinge verließen.
Ein kleiner Teil von ca. 2o qm Gebaeudeflaeche wurde ohne Ueberfuehrung in Volkseigentum auf dem Land einer alten Bauernfamilie aus Goehren errichtet. Es handelte sich um das Endstueck einer Stichstraße von der Schulstraße her, der Fl.Nr. 155/1 zu 89 qm Gesamtgrundstuecksflaeche.
Dieser Bauernfamilie gehoeren noch heute erhebliche Straßenflaechen im Ostseebad Goehren, die bis heute von der Gemeinde nicht gekauft wurden.

Nun liegt also hier nach meiner Auffassung der Klassiche Fall einer notwendigen Regelung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Man haette entweder bei der Eigentumsrueckgabe zum Wiederaufbau der ehemaligen DDR das Gebaeude entsprechend der Grundstuecksgrenzen teilen muessen oder aber, wollte man an das einheitliche Deutsche Recht anschließen und das mit dem Gebaeude bebaute Grundstueck dem Eigentuemer des Gebaeudes uebertragen muessen.So sah es dies neue Gesetz zumindest vor.

Dies haette auch dem Grundsatz des zu Beginn der 90er Jahre von Czub geschaffenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz entsprochen.

1991 schloss die Hoteleigentuemerin Liselotte Schmidt mit dem Bundesfinanzministerium der BRD einen "Wertausgleichvertrag". Dieser sah vor,
daß das Wirtschaftsgebaeude "Helmut-Just" als Wertersatz fuer alle Vermoegensschaeden am Hotel Deutsches Haus uebertragen wird. Der Vertrag war im Mai 1991 rechtskraeftig geworden.

Erst spaeter, als Siegfried Schmidt anhand der Flurkarten feststellte, daß ein Teil des Gebaeudes auf der Fl.Nr. 158/1 des Deutschen Diplomaten stand, machte er diesem ueber Jahre hinweg Kaufangebote fuer das bebaute Grundstueck.

Bis 1995 zierte sich der Herr Gesandte in Santiago de Chile, kam mit seiner Frau nach Goehren zur Besichtigung und erst, als er wieder Goehren verlassen hatte, wollte er nur zusammen mit seinen beiden ca. 1oo Jahre alten Gebaeuden verkaufen, die gesteckt voll mit Mietern waren. Als Kaufpreis war von Siegfried Schmidt fuer die Fl.Nr. 158/1 zu 256 qm DM 40.000,-- geboten worden. Dies entsprach einem qm-Preis von DM 156,25. Dann jedoch machte der Diplomat zur Bedingung, daß auch seine beiden alten Haeuser mit einer Flaeche von ca. 1600 qm Grundstueck gekauft werden sollten fuer zusaetzlich DM 380.000,--.

Damals war hierzu kein finanzieller Spielraum bei der Familie Schmidt mehr vorhanden, denn nach Rueckgabe des 1991 erneut von der BRD beschlagnahmten Wirtschaftsgebaeudes, daß waehrend der BRD-Beschlagnahme durch Brandstiftung und Vandalismus innen vollstaendig zerstoert war und erst 1995 frei gegeben wurde, wurde dies in Eigenleistung und aus Eigenmitteln saniert und neu aufgebaut. Erst nach Fertigstellung kam dann das Angebot des Diplomaten.
Da der Diplomat die bebaute Flaeche auf Fl.Nr. 158/1 nicht verkaufen wollte, mußte das notarielle Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeleitet werden. Siegfried Schmidt versuche im September 1995 die Einleitung des Verfahrens ueber seinen Anwalt in Stralsund, der aber mit diesem Gesetz keine Erfahrung hatte und das Mandat nicht uebernehmen wollte. Im September 1995 wurde daher die Anwaltskanzlei in Bergen auf Ruegen in der Dammstraße damit beauftragt, das notarielle Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Notarin aus Bergen, die bisher alle Protokolle der Familie Schmidt gefertigt hatte, sollte die Vermittlung durchfuehren.

Erst im Januar 1996 schrieb die Anwaltskanzlei aus Bergen den ersten Brief an den Diplomaten an seine bekannte Anschrift in Santiago de Chile und an dessen Mutter in Dortmund. Das Anschreiben wurde ignoriert. Viel spaeter erfuhr mein Anwalt dann, daß Anschreiben an Diplomaten nur dann als zugegangen gelten, wenn diese ueber das Auswaertige Amt geleitet wurden. Daher also die Ignoranz.Diese Ignoranz-Zeit bis zur Feststellung des Diplomatischen-Sonderrechtes nutzte der Gesandte der BRD in der DDR-Hochburg Santiago de Chile aus, sein Gesamtanwesen an "Unbeteiligte Dritte" zu verkaufen.
So verkaufte er nach der Einleitung des Vermittlungsverfahrens an eine Hotel GmbH aus Goehren, deren Geschaeftsfuehrer zu DDR-Zeiten Oberstleutnant der NVA, Nationale Volksarmee der DDR in Prora war. Besagter Oberstleutnant hat nach Recherche von Siegfried Schmidt seine Ausbildung in der "Militaerakademie Moskau und Leningrad“ genossen

Die Notarin in Bergen trug endlich im Mai 1996 den Sperrvermerk im Grundbuch Blatt 1250 von Goehren ein, ebenso im Grundbuchblatt 1090 der Bauernfamilie. Seltsamer Weise nahmen sich der Oberstleutnant und der Bauer aus Goehren, die beide ihren Sitz in der Waldstraße von Goehren hatten, ein und denselben Rechtsanwalt aus Bergen, der zu DDR-Zeiten Militaerstaatsanwalt der DDR gewesen
ist und nach der "Wende" die Zulassung als Rechtsanwalt durch das Justizministerium in Schwerin erhalten hatte.

Dieser Anwalt stritt im ersten Vermittlungstermin bei der Notarin in Bergen ab, daß ueberhaupt ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehen sollte. Die Notarin weigerte sich dann ueberhaupt einen Vermittlungsvorschlag zu machen und verwies auf den teuren und langwierigen Gerichtsweg. Dies war eigentlich nicht Sinn des Gesetzes und sicher auch nicht im Sinne des Gesetzesvaters, des Herrn Czub.

Viel spaeter erfuhr Siegfried Schmidt durch einen Zufall (Heiratsanzeige), daß schon damals die Notarin offenbar die Geliebte des ehem. DDR-Militaerstaatsanwaltes gewesen ist. Beide waren damit nach meiner Rechtsauffassung befangen und haetten in dieser Form garnicht zusammenwirken duerfen.
Strafanzeige wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stralsund erstattet, als die Heiratsbekanntmachtung von beiden in meine Haende gelangte, aber angeblich sei das nicht strafbar, teilte mir der Oberstaatsanwalt aus Stralsund in einem persoenlichen Gespraech im September 2000 in den Raeumen der Staatsanwaltschaft Stralsund mit.

Am 11.11.1996 folgte eine Einigung zwischen allen Parteien, die sich auf dem Hof des Zobelhaus, ehem. Wirtschaftsgebaeude "Helmut-Just" getroffen hatten.
Anwesend:
1 Bauer von der Waldstraße Goehren, Eigentuemer der ehem. Schulstraße
1 Oberstleutnant a.D. aus Prora mit Hotel GmbH in Goehren
1 Rechtsanwalt aus der Dammstraße in Bergen fuer Siegfried Schmidt
1 ehem. DDR-Militaerstaatsanwalt, als Anwalt fuer Hotel und Bauern
1 "Wirtschaftsverbrecher" Siegfried Schmidt als Eigentuemer des Zobel-
    Haus
Der Anwalt des Hotels und des Bauern sandte jedoch nicht den avisierten
Notarvertrag, so daß am 28.1.1997 KLAGE vor dem Landgericht Stralsund eingereicht wurde.
Geschaeftsnummer 6 0 62/97
Die Fl.Nr. 155/1 wurde von der Bauernfamilie zum qm-Preis von DM 150,-- im Juli 1997 kaeuflich erworben. Hier war also der Zusammenschluß zwischen Gebaeude und Grundeigentum gegeben, ebenso auf der Fl.Nr. 98 der Familie Zobel.

Nach Einleitung der Klage, die von den beiden Miteigentuemern zu je 1/3
Siegfried Schmidt und Regina Hinz gefuehrt wurde, empfahl der Anwalt von
Siegfried Schmidt, nochmals Verhandlungen aufzunehmen, falls der Deutsche Gesandte es sich noch anders ueberlegen würde. So verhandelte Siegfried Schmidt zunaechst persoenlich weiter mit dem "Kaeufer", der Hotel GmbH aus Goehren, bzw. den jeweiligen Vertretern des Gesandten.
Neuerliche Forderungen kamen auf, die urspruengliche Vereinbarung vom 11.11.1996 wurde von der Gegenseite nicht mehr akzeptiert. Die Anwaelte wurden außen vor gelassen, um Kosten zu sparen. Der Anwalt von Siegfried Schmidt verkuendete gegenueber dem Landgericht Stralsund, das Verfahren sollte zunaechst ruhen, da Verhandlungen gefuehrt wurden.

Wegen Unstimmigkeiten in diesem Verfahren entzog Siegfried Schmidt seinem Anwalt von der Dammstraße in Bergen bald darauf das Vertrauen. Dieser kuendigte alle Mandate auf und legte das Mandat Sachenrechtsbereinigungsgesetz nieder. Diese Mandatsniederlegung will er auch gegenueber dem Landgericht Stralsund schriftlich abgegeben haben. Das Mandat wurde vollstaendig abgerechnet und von Siegfried Schmidt bezahlt, ebenso die nicht zustandegekommene Vermittlung vor der Notarin.

Siegfried Schmidt beauftragte eine Westdeutsche Anwaltskanzlei in Stralsund, fuer ihn allein die Klage zu fuehren, nachdem der Bergener Anwalt alles niedergelegt und abgerechnet, das Landgericht Stralsund informiert hatte, daß der Vorgang fuer ihn erledigt sei.
Die Miteigentuemer Regina Hinz und Herbert Hoernlein wurden in keiner folgenden
Klageschrift mehr mit aufgefuehrt, alle Verhandlungen hatte Siegfried Schmidt allein gefuehrt und auch die Klage selbst durchgezogen.
Die Hotel GmbH aus Goehren verkaufte bald darauf ihr Grundstueck -trotz des Sperrvermerkes nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an eine andere Bau-GmbH, deren Geschaeftsfuehrer ebenfalls als Oberstleutnant der NVA Prora taetig war.
Ein weiterer Herr aus Westfalen tauchte als Unterhaendler des Diplomaten auf. Die Auskuenfte ueber diesen Herren waren sehr negativ, so daß sich Siegfried
Schmidt fragte, welchen Umgang Deutsche Diplomaten so haben.

Anschließend folgte eine Aufteilung der Nachbargrundstuecke des Diplomaten in 19 Miteigentumsanteile und auch der Teil auf dem das Zobelhaus seit 1961 stand, wurde mit aufgeteilt und sogar mit 4.500.000,-- DM Hypotheken einer Westfaelischen Hypothekenbank belastet. Alle Proteste hiergegegen durch den Hauseigentuemer Siegfried Schmidt wurden von der Hypothekenbank ignoriert. Das Grundbuchamt Bergen teilte mit, Herr Schmidt sei nie Eigentuemer des Grundstueckes gewesen. Das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen in Berlin erklaerte sich fuer nicht zustaendig.

Im Herbst 2000 teilte der ehem. DDR-Militaerstaatsanwalt dem Landgericht Stralsund mit, er wolle nun die Feststellungsklage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz endgueltig geregelt wissen. Das Landgericht Stralsund lud auch die Miteigentuemer von Siegfried Schmidt zum Prozess am 7.12.2000 ein, die jedoch garkeine Klaeger waren und auch dann nicht erscheinen mussten.
Das Gericht ignorierte die Mandatsniederlegung des ehemaligen Anwaltes aus der Dammstraße in Bergen und lud ihn als Parteivertretung zum Termin, ebenso den Klage fuehrenden Anwalt von Siegfried Schmidt aus Stralsund.

Der Bergener Anwalt war offensichtlich nicht darauf vorbereitet, hier im
Gerichtssaal anwesend sein zu muessen, denn er hatte einen anderen Gerichtstermin im Haus. Auch konnte er gegenueber Siegfried Schmidt nicht erklaeren, wen ueberhaupt er hier vertrete.

Das Landgericht Stralsund erklaerte in seiner Urteilsverkuendung, daß das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht fuer alle Faelle gelte, so auch in diesem Falle nicht!! Das Gebaeude bliebe im Eigentum von Siegfried Schmidt, das Grundstueck im Eigentum der 19 Miteigentuemer, nun wieder der Hotel GmbH und der Bau GmbH sowie einzelner Leute aus Westfalen.
Erstmals nach Bundesdeutschem Recht wurde ein bereits bestehendes Gebaeude im Eigentum vom Grundstueckseigentum getrennt.

Dieser Praezidenzfall sollte Schule machen. 6 Jahre dauerte diese Feststellung.

Das Urteil ist dieser Unterlage angefuegt, ebenso der Beschluß des LG Stralsund vom August 2001, daß 3 Eigentuemer der Familie Zobel als Klaeger gefuehrt wurden, obwohl in der Klageschrift ueberhaupt nicht aufgefuehrt. Nur so war es dem Landgericht Stralsund moeglich, einen gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß an den "Nicht-Klaeger" Herbert
Hoernlein zuzustellen, um den Klaeger Siegfried Schmidt darueber im Unklaren zu lassen.

Anlagen:
















Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2001 hier klicken
















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