SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ
von Czub, Ministerialrat im Sächsischen Justizministerium in
Dresden
Fuer Haeuser und Baulichkeiten, die im DDR_Jargon
eigentlich Garagen sein sollten, wurde lange Zeit nach der Wende das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
geschaffen. Da es nach
Reichsdeutschem Recht keine unterschiedlichen Eigentumsverhaeltnisse
gab an Gebaeude und Grundstueck, musste dieses Grundsatzgesetz neu
entwickelt werden, denn in der DDR war es ueblich, Haeuser auch auf
fremden Grundstuecken zu bauen. Ueberhaupt nahm es die DDR-Justiz
nicht so genau mit Grundstuecksgrenzen, Eigentumsverhaeltnissen etc.
Auch die Grundbuecher wurden zwar weiter gefuehrt, teils aber in den
90er Jahren auf "Bestandsblaetter" umgeschrieben.Die
"alten" Grudbuecher wurden in das DDR-Zentralarchiv nach
Barby ueberfuehrt, wo sie im Schloß Barby suedlich von
Magdeburg eingelagert waren.
Wie die alten Preussen verfuegte
die DDR ueber eine korrekte Verwaltung. So ist im Landkreis Ruegen
z.B. das gesamte Kataster nicht nach Barby ueberfuehrt worden,
sondern der damals verantwortliche Sachbearbeiter veranlasste, daß
die alten Katasterbuecher im Kreis Ruegen verblieben.
So war es
uns nach der dank des Einheitskanzlers Helmut Kohl verordneten
Rueckgabe des beschlagnahmten Eigentumes moeglich, anhand der
Katasterplaene fuer Goehren die entsprechenden Katasterblaetter zu
identifizieren, in denen jeweils die Eigentumswechsel verzeichnet
waren und auch die Grundbuchbaende und Grundbuchblaetter, in denen
die jeweiligen Eigentuemer verzeichnet waren.Eben diese
Grundbuchblaetter waren aber nicht mehr im Amtsgericht Bergen auf
Ruegen eingelagert, sondern im Zentralarchiv Barby.
Durch den
von mir auf dem Ruegentreffen in Bochum 1990 gegruendeten und
geleiteten "Stasi-Aktion-Rose-Geschaedigte
Interessenkreis Moenchgut/Ruegen" war es moeglich, von den ueber
100 angeschlossenen Familien Informationen bei mir im Allgaeu zu
sammeln und gezielt an die Mitglieder der Vereinigung weiterzugeben.
So war ich zusammen mit dem 2. Mann des Interessenkreises, Herrn
Rudolf Knauf aus Bielefeld im Februar 1991 in Barby um nach unseren
Grundbuchblaettern zu suchen. Denn auf der Flucht, bzw. bei der
Deportation unserer Familien in der "Aktion Rose" konnte
man die Grundbuchunterlagen nicht mitnehmen, das Deutsche Haus war
von der Gemeinde Goehren und der Volkspolizei versiegelt worden., So
fanden wir die Handakten der Grundbuecher, die alle Kaufvertraege,
moegliche Versteigerungsunterlagen etc. seit Begruendung der
einzelnen Haeuser enthielten.
Die Konstellation unseres
ehemaligen Vollhotels "Deutsches Haus R. Zobel", geleitet
seit 1937 von Liselotte Zobel, spaeter verheiratete Hoernlein,
spaeter verheiratete Schmidt gestaltete sich schwierig, weil
erhebliche Gebaeude abgerissen worden waren. Schließlich hatte
der Deutsche Staat die Absicht, die Eigentuemer zu kriminalisieren
und zu deportieren, um kostenlos an deren Eigentum zu kommen. Bis zum
Einschreiten der russischen Besatzungsmacht Sowjetunion nach dem
Aufstand am 17. Juni 1953 klappte das mit den Mitteln des Deutschen
"Rechtsstaates", in dem ganze Familien, begonnen vom damals
2-woechigen Siegfried Schmidt -Verfasser diverser Buecher- bis zur
84-jaehrigen Großmutter Marie Zobel geb. Gager, die
gelaehmt im Rollstuhl saß, zu Wirtschaftsverbrechern zu
erklaert und somit als kriminelle Elemente aus dem eigenen Haus
zwangsdeportiert, spaeter aus dem Kreis Ruegen zwangsausgewiesen
wurden.
Noch 1987, also nur 2 Jahre vor der angeblichen Wende
zum Besseren riss der Deutsche Staat alle Saele, Kuechen und
Gewerberaeume am Hotel ab, zertruemmerte die Betonboeden und
Betondecken, damit das Regenwasser leichter in den Untergrund
versickern konnte. Nichts sollte mehr an die wirklichen Eigentuemer
erinnern.1961 bis 1963 wurde in die Parkanlage an der Nordseite des
Hotelkomplexes ein Saalbau mit Restaurationsbetrieb gebaut. Die
gesamte Gebaeudegrundflaeche betraegt ca. 650 qm, zusaetzlich noch
ca. 15o qm Terrassenanlage.
Grundsatz der Klage von Siegfried
Schmidt als Eigentuemer gegen den Eigentuemer der mitbebauten Fl.Nr.
158/1, Deutscher Gesandter des Auswaertigen Amtes der BRD in der
DDR-Hochburg Santiago de Chile war die Absicht, das Grundstueck zu ca
1/2 zu teilen, das eine Gesamtflaeche von 256 qm hatte. Auf ca. 1/2
dieses Grundstueckes war das "Wirtschaftsgebaeude Helmut-Just"
1961 bis 1963 mitgebaut worden. Die tatsaechliche Gebaeudeflaeche auf
diesem Grundstueck betraegt oberirdisch ca. 5o qm, unterirdisch sind
diverse Baulichkeiten, also Ringkanalisation, Fettabscheider der
Hotelkueche etc. enthalten. Die tatsaechlich beanspruchte Flaeche mit
dem Bau macht also ca. 1oo qm aus. Dazu kommen die Verkehrsflaechen,
denn nur ueber dieses Grundstueck erreicht man den Hotelparkplatz an
der Gebaeude-Nordseite, die Lieferanteneinfahrten und auch die LKW,
die in den Hotelparkplatz einfahren, muessen jeweils ueber diese
Flaeche fahren.
Der groeßte Teil der Fl.Nr. 98 der
Familie Zobel war in der "Aktion Rose" 1953 in
Volkseigentum ueberfuehrt worden. Bebaut auf ca. 600 qm mit dem
Gebaeude, auf der Nordseite noch mit einer Betonstraße und
einem 25 Meter hohen Heizungskamin. Der kleinere Teil der Fl.Nr.
158/1 zu ca. 1oo qm Gebaeude oder- und unterirdisch auf dem
Grundstueck des Deutsches Diplomaten war 1955 in Volkseigentum
ueberfuehrt worden, als die Eltern oder Großeltern die DDR wohl
freiwillig als Wirtschaftsfluechtlinge verließen.
Ein
kleiner Teil von ca. 2o qm Gebaeudeflaeche wurde ohne Ueberfuehrung
in Volkseigentum auf dem Land einer alten Bauernfamilie aus Goehren
errichtet. Es handelte sich um das Endstueck einer Stichstraße
von der Schulstraße her, der Fl.Nr. 155/1 zu 89 qm
Gesamtgrundstuecksflaeche.
Dieser Bauernfamilie gehoeren noch
heute erhebliche Straßenflaechen im Ostseebad Goehren, die bis
heute von der Gemeinde nicht gekauft wurden.
Nun liegt also
hier nach meiner Auffassung der Klassiche Fall einer notwendigen
Regelung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Man haette
entweder bei der Eigentumsrueckgabe zum Wiederaufbau der ehemaligen
DDR das Gebaeude entsprechend der Grundstuecksgrenzen teilen muessen
oder aber, wollte man an das einheitliche Deutsche Recht anschließen
und das mit dem Gebaeude bebaute Grundstueck dem Eigentuemer des
Gebaeudes uebertragen muessen.So sah es dies neue Gesetz zumindest
vor.
Dies haette auch dem Grundsatz des zu Beginn der 90er
Jahre von Czub geschaffenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz
entsprochen.
1991 schloss die Hoteleigentuemerin Liselotte
Schmidt mit dem Bundesfinanzministerium der BRD einen
"Wertausgleichvertrag". Dieser sah vor,
daß das
Wirtschaftsgebaeude "Helmut-Just" als Wertersatz fuer alle
Vermoegensschaeden am Hotel Deutsches Haus uebertragen wird. Der
Vertrag war im Mai 1991 rechtskraeftig geworden.
Erst spaeter,
als Siegfried Schmidt anhand der Flurkarten feststellte, daß
ein Teil des Gebaeudes auf der Fl.Nr. 158/1 des Deutschen Diplomaten
stand, machte er diesem ueber Jahre hinweg Kaufangebote fuer das
bebaute Grundstueck.
Bis 1995 zierte sich der Herr Gesandte in
Santiago de Chile, kam mit seiner Frau nach Goehren zur Besichtigung
und erst, als er wieder Goehren verlassen hatte, wollte er nur
zusammen mit seinen beiden ca. 1oo Jahre alten Gebaeuden verkaufen,
die gesteckt voll mit Mietern waren. Als Kaufpreis war von Siegfried
Schmidt fuer die Fl.Nr. 158/1 zu 256 qm DM 40.000,-- geboten worden.
Dies entsprach einem qm-Preis von DM 156,25. Dann jedoch machte der
Diplomat zur Bedingung, daß auch seine beiden alten Haeuser mit
einer Flaeche von ca. 1600 qm Grundstueck gekauft werden sollten fuer
zusaetzlich DM 380.000,--.
Damals war hierzu kein
finanzieller Spielraum bei der Familie Schmidt mehr vorhanden, denn
nach Rueckgabe des 1991 erneut von der BRD beschlagnahmten
Wirtschaftsgebaeudes, daß waehrend der BRD-Beschlagnahme durch
Brandstiftung und Vandalismus innen vollstaendig zerstoert war und
erst 1995 frei gegeben wurde, wurde dies in Eigenleistung und aus
Eigenmitteln saniert und neu aufgebaut. Erst nach Fertigstellung kam
dann das Angebot des Diplomaten.
Da der Diplomat die bebaute
Flaeche auf Fl.Nr. 158/1 nicht verkaufen wollte, mußte das
notarielle Vermittlungsverfahren nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeleitet werden. Siegfried Schmidt
versuche im September 1995 die Einleitung des Verfahrens ueber seinen
Anwalt in Stralsund, der aber mit diesem Gesetz keine Erfahrung hatte
und das Mandat nicht uebernehmen wollte. Im September 1995 wurde
daher die Anwaltskanzlei in Bergen auf Ruegen in der Dammstraße
damit beauftragt, das notarielle Vermittlungsverfahren einzuleiten.
Die Notarin aus Bergen, die bisher alle Protokolle der Familie
Schmidt gefertigt hatte, sollte die Vermittlung durchfuehren.
Erst
im Januar 1996 schrieb die Anwaltskanzlei aus Bergen den ersten Brief
an den Diplomaten an seine bekannte Anschrift in Santiago de Chile
und an dessen Mutter in Dortmund. Das Anschreiben wurde ignoriert.
Viel spaeter erfuhr mein Anwalt dann, daß Anschreiben an
Diplomaten nur dann als zugegangen gelten, wenn diese ueber das
Auswaertige Amt geleitet wurden. Daher also die Ignoranz.Diese
Ignoranz-Zeit bis zur Feststellung des Diplomatischen-Sonderrechtes
nutzte der Gesandte der BRD in der DDR-Hochburg Santiago de Chile
aus, sein Gesamtanwesen an "Unbeteiligte Dritte" zu
verkaufen.
So verkaufte er nach der Einleitung des
Vermittlungsverfahrens an eine Hotel GmbH aus Goehren, deren
Geschaeftsfuehrer zu DDR-Zeiten Oberstleutnant der NVA, Nationale
Volksarmee der DDR in Prora war. Besagter Oberstleutnant hat nach
Recherche von Siegfried Schmidt seine Ausbildung in der
"Militaerakademie Moskau und Leningrad genossen
Die
Notarin in Bergen trug endlich im Mai 1996 den Sperrvermerk im
Grundbuch Blatt 1250 von Goehren ein, ebenso im Grundbuchblatt 1090
der Bauernfamilie. Seltsamer Weise nahmen sich der Oberstleutnant und
der Bauer aus Goehren, die beide ihren Sitz in der Waldstraße
von Goehren hatten, ein und denselben Rechtsanwalt aus Bergen, der zu
DDR-Zeiten Militaerstaatsanwalt der DDR gewesen
ist und nach der
"Wende" die Zulassung als Rechtsanwalt durch das
Justizministerium in Schwerin erhalten hatte.
Dieser Anwalt
stritt im ersten Vermittlungstermin bei der Notarin in Bergen ab, daß
ueberhaupt ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehen sollte. Die Notarin weigerte
sich dann ueberhaupt einen Vermittlungsvorschlag zu machen und
verwies auf den teuren und langwierigen Gerichtsweg. Dies war
eigentlich nicht Sinn des Gesetzes und sicher auch nicht im Sinne des
Gesetzesvaters, des Herrn Czub.
Viel spaeter erfuhr Siegfried
Schmidt durch einen Zufall (Heiratsanzeige), daß schon damals
die Notarin offenbar die Geliebte des ehem.
DDR-Militaerstaatsanwaltes gewesen ist. Beide waren damit nach meiner
Rechtsauffassung befangen und haetten in dieser Form garnicht
zusammenwirken duerfen.
Strafanzeige wurde bei der
Generalstaatsanwaltschaft Stralsund erstattet, als die
Heiratsbekanntmachtung von beiden in meine Haende gelangte, aber
angeblich sei das nicht strafbar, teilte mir der Oberstaatsanwalt aus
Stralsund in einem persoenlichen Gespraech im September 2000 in den
Raeumen der Staatsanwaltschaft Stralsund mit.
Am 11.11.1996
folgte eine Einigung zwischen allen Parteien, die sich auf dem Hof
des Zobelhaus, ehem. Wirtschaftsgebaeude "Helmut-Just"
getroffen hatten.
Anwesend:
1 Bauer von der Waldstraße
Goehren, Eigentuemer der ehem. Schulstraße
1 Oberstleutnant
a.D. aus Prora mit Hotel GmbH in Goehren
1 Rechtsanwalt aus der
Dammstraße in Bergen fuer Siegfried Schmidt
1 ehem.
DDR-Militaerstaatsanwalt, als Anwalt fuer Hotel und Bauern
1
"Wirtschaftsverbrecher" Siegfried Schmidt als Eigentuemer
des Zobel-
Haus
Der Anwalt des Hotels und
des Bauern sandte jedoch nicht den avisierten
Notarvertrag, so
daß am 28.1.1997 KLAGE vor dem Landgericht Stralsund
eingereicht wurde.
Geschaeftsnummer 6 0 62/97
Die Fl.Nr. 155/1
wurde von der Bauernfamilie zum qm-Preis von DM 150,-- im Juli 1997
kaeuflich erworben. Hier war also der Zusammenschluß zwischen
Gebaeude und Grundeigentum gegeben, ebenso auf der Fl.Nr. 98 der
Familie Zobel.
Nach Einleitung der Klage, die von den beiden
Miteigentuemern zu je 1/3
Siegfried Schmidt und Regina Hinz
gefuehrt wurde, empfahl der Anwalt von
Siegfried Schmidt,
nochmals Verhandlungen aufzunehmen, falls der Deutsche Gesandte es
sich noch anders ueberlegen würde. So verhandelte Siegfried
Schmidt zunaechst persoenlich weiter mit dem "Kaeufer", der
Hotel GmbH aus Goehren, bzw. den jeweiligen Vertretern des Gesandten.
Neuerliche Forderungen kamen auf, die urspruengliche Vereinbarung
vom 11.11.1996 wurde von der Gegenseite nicht mehr akzeptiert. Die
Anwaelte wurden außen vor gelassen, um Kosten zu sparen. Der
Anwalt von Siegfried Schmidt verkuendete gegenueber dem Landgericht
Stralsund, das Verfahren sollte zunaechst ruhen, da Verhandlungen
gefuehrt wurden.
Wegen Unstimmigkeiten in diesem Verfahren
entzog Siegfried Schmidt seinem Anwalt von der Dammstraße in
Bergen bald darauf das Vertrauen. Dieser kuendigte alle Mandate auf
und legte das Mandat Sachenrechtsbereinigungsgesetz nieder. Diese
Mandatsniederlegung will er auch gegenueber dem Landgericht Stralsund
schriftlich abgegeben haben. Das Mandat wurde vollstaendig
abgerechnet und von Siegfried Schmidt bezahlt, ebenso die nicht
zustandegekommene Vermittlung vor der Notarin.
Siegfried
Schmidt beauftragte eine Westdeutsche Anwaltskanzlei in Stralsund,
fuer ihn allein die Klage zu fuehren, nachdem der Bergener Anwalt
alles niedergelegt und abgerechnet, das Landgericht Stralsund
informiert hatte, daß der Vorgang fuer ihn erledigt sei.
Die
Miteigentuemer Regina Hinz und Herbert Hoernlein wurden in keiner
folgenden
Klageschrift mehr mit aufgefuehrt, alle Verhandlungen
hatte Siegfried Schmidt allein gefuehrt und auch die Klage selbst
durchgezogen.
Die Hotel GmbH aus Goehren verkaufte bald darauf ihr
Grundstueck -trotz des Sperrvermerkes nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz an eine andere Bau-GmbH, deren
Geschaeftsfuehrer ebenfalls als Oberstleutnant der NVA Prora taetig
war.
Ein weiterer Herr aus Westfalen tauchte als Unterhaendler
des Diplomaten auf. Die Auskuenfte ueber diesen Herren waren sehr
negativ, so daß sich Siegfried
Schmidt fragte, welchen
Umgang Deutsche Diplomaten so haben.
Anschließend folgte
eine Aufteilung der Nachbargrundstuecke des Diplomaten in 19
Miteigentumsanteile und auch der Teil auf dem das Zobelhaus seit 1961
stand, wurde mit aufgeteilt und sogar mit 4.500.000,-- DM Hypotheken
einer Westfaelischen Hypothekenbank belastet. Alle Proteste
hiergegegen durch den Hauseigentuemer Siegfried Schmidt wurden von
der Hypothekenbank ignoriert. Das Grundbuchamt Bergen teilte mit,
Herr Schmidt sei nie Eigentuemer des Grundstueckes gewesen. Das
Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen in Berlin erklaerte sich fuer
nicht zustaendig.
Im Herbst 2000 teilte der ehem.
DDR-Militaerstaatsanwalt dem Landgericht Stralsund mit, er wolle nun
die Feststellungsklage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
endgueltig geregelt wissen. Das Landgericht Stralsund lud auch die
Miteigentuemer von Siegfried Schmidt zum Prozess am 7.12.2000 ein,
die jedoch garkeine Klaeger waren und auch dann nicht erscheinen
mussten.
Das Gericht ignorierte die Mandatsniederlegung des
ehemaligen Anwaltes aus der Dammstraße in Bergen und lud ihn
als Parteivertretung zum Termin, ebenso den Klage fuehrenden Anwalt
von Siegfried Schmidt aus Stralsund.
Der Bergener Anwalt war
offensichtlich nicht darauf vorbereitet, hier im
Gerichtssaal
anwesend sein zu muessen, denn er hatte einen anderen Gerichtstermin
im Haus. Auch konnte er gegenueber Siegfried Schmidt nicht erklaeren,
wen ueberhaupt er hier vertrete.
Das Landgericht Stralsund
erklaerte in seiner Urteilsverkuendung, daß das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht fuer alle Faelle gelte, so auch
in diesem Falle nicht!! Das Gebaeude bliebe im Eigentum von Siegfried
Schmidt, das Grundstueck im Eigentum der 19 Miteigentuemer, nun
wieder der Hotel GmbH und der Bau GmbH sowie einzelner Leute aus
Westfalen.
Erstmals nach Bundesdeutschem Recht wurde ein bereits
bestehendes Gebaeude im Eigentum vom Grundstueckseigentum
getrennt.
Dieser Praezidenzfall sollte Schule machen. 6 Jahre
dauerte diese Feststellung.
Das Urteil ist dieser Unterlage
angefuegt, ebenso der Beschluß des LG Stralsund vom August
2001, daß 3 Eigentuemer der Familie Zobel als Klaeger gefuehrt
wurden, obwohl in der Klageschrift ueberhaupt nicht aufgefuehrt. Nur
so war es dem Landgericht Stralsund moeglich, einen gerichtlichen
Kostenfestsetzungsbeschluß an den "Nicht-Klaeger"
Herbert
Hoernlein zuzustellen, um den Klaeger Siegfried Schmidt
darueber im Unklaren zu lassen.
Anlagen:
Schreiben des LG Stralsund vom 26.2.1999 an den neuen Anwalt mit Hinweis, daß falsche Unterlagen vom Anwalt der Dammstraße eingereicht wurden . War dies "Parteien-Verrat"?
Schreiben des Anwaltes
der Dammstraße vom 5.12.2000, daß er dem LG Stralsund
1997 und 1999 gegenueber erklaert hatte, daß er mich nicht
mehr vertrete
Schreiben des Anwalts, Dammstraße vom 02.03.1999, daß der Vorgang für ihn erledigt ist
Urteil
des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2001, Geschäftsnummer
6 0 62/97 zu Gunsten des Diplomaten und seiner Partner.
Das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz kommt nicht zur Anwendung.
Schaffung eines Präzidentsfalles für den Diplomaten aus
der DDR-Hochburg.
Kostenfestsetzungsbeschluß
vom August 2001 des LG Stralsund, daß alle Hoteleigentümer
als Kläger angesehen werden.
Dieses Urteil ist nur ein
Mosaik-Stein dafuer, welche juristischen Schwierigkeiten die Aktion
Rose fuer die Eigentuemer von Grundstuecken gebracht hat, die heute,
fast 50 Jahre nach dem "Staatlichen Willkuer-Akt"
keineswegs zu Ende sind.
Göhren auf Rügen, September
2001 - aufgeschrieben von Siegfried Schmidt




Urteil
des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2001 hier klicken



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