Enteignung meiner Mutter Liselotte Schmidt verw. Hörnlein geb. Zobel


Laut beiliegendem Schreiben der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 29. Juli 1991, Staatsanwalt Winckelmann, ist eine Enteignung meiner Mutter bis zur Deutschen Einheit - und auch bis zur Verfassung des Briefes des Staatsanwaltes


N i c h t e r f o l g t


Es konnte also kein anderer über das Eigentum meiner Mutter verfügen.

Weder die damals „beschlagnahmende Behörde“ sei es nun die Gemeinde Ostseebad Baabe, die DDR insgesamt, oder eine andere Institution oder Person.


Der Zobelhof im Ostseebad Baabe am Selliner See wurde aber n a c h Der Rückforderung des 1952 beschenkten Sohnes Herbert Hörnlein, der vom Amtsgericht Bergen noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, wohl weil noch die Minderjährigen-Pflegschaft bestand als er aus der „DDR“ entführt wurde, gezielt durch die Gemeinde Baabe oder ihre Vertreter an Unbeteiligte Nichteigentümer verkauft.


Wir erkennen aus diesem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Schwerin

S e h r d e u t l i c h :

Enteignung war nur durch Urteil möglich.

Eine Enteignung meiner Mutter ist weder zu DDR Zeiten noch später erfolgt.

Die Rückforderung des nur „beschlagnahmten Zobelhofes in Baabe“ war also völlig real, als sie nach der „angeblichen Wende“ am 28.11.1989 von den Regierungsbehörden der DDR gefordert wurde.

Auch war die Rückforderung durch den 1952 beschenkten, damals minderjährigen Herbert Hörnlein noch real, als er im April 1990 beim CDU ? Bürgermeister vom Ostseebad Baabe persönlich vorsprach und die Freigabe seines gesamten Hofes forderte.

Auf die Umstände des „versuchten Verkaufes“ und der „versuchten Verfügung“ über das Eigentum der in der „STASI AKTION ROSE“ zwangsdeportierten, später aus dem Kreis Rügen zwangsausgewiesenen Familie Zobel/Hörnlein/Schmidt ist in diesem Internetbuch ausreichend hingewiesen.

Es wurde also zu DDR-Zeiten ein Nutzungsrecht an die langjährige Pächterfamilie von Liselotte Schmidt/Hörnlein/Zobel , Familie F. verliehen.

Dies war aber -folgt man den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Schwerin im Schreiben vom 29.7.1991- nicht möglich, auch juristisch nicht, weil


DIE BESCHLAGNAHME DES EIGENTUMES VON Liselotte Schmidt/Hörnlein/Zobel

Nur eine d i e V e r f ü g u n g über das Eigentum ausschließende Maßnahme war.

Die endgültige Entziehung des Eigentumes war nur durch Urteil möglich.

Dieses bisher -ersatzlose- Enteignungsurteil wurde erst 1999 durch das

angeblich „rechtsstaatliche Landgericht“ Stralsund gefällt.

Ob es nun aber möglich ist, mit diesem bisher -ersatzlosen- weil dem Grundgesetz der BRD widersprechend- (Enteignung ist nur bei gleichzeitiger Entschädigung zum Marktwert im Zeitpunkt der Enteignung möglich)

a) eine Enteignung Politisch Verfolgter 46 Jahre nach der Beschlagnahme zu vollziehen

b) eine Entschädigung abweichend von den Gesetzgebungen der BRD vorzunehmen

c) überhaupt die rechtsstaatswidrigen Eigentumsverfügungen, die in der Vergangenheit

durch unberechtigte stattgefunden haben nachträglich zu SCHÖNEN ODER ZU

RECHT zu erklären

sollte ausschließlich durch eine Sprungrevision zum EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF ALLEN VERFOLGTEN UND AUF DIESE HINTERLISTIGE ART BENACHTEILIGTEN

Möglich sein.


Es sollte in jedem Falle Deutsches Gericht ausgeschlossen werden, weil, wie wir ja alle wissen aus den „Wende-Zeiten“, dass die Gerichte überprüft werden sollten, was dann teilweise aus Solidarität von „West-Juristen“ oder Blockade im Osten unterblieb.

Manche Leute, die noch gezielt nach der Rückforderung so über fremdes Eigentum verfügten, so als sei Deutschland noch immer ein Unrechtsstaat, sprechen heute wie im Märchen

DER WOLF UND DIE SIEBEN GEISLEIN

MIT RÜGENSCHER KREIDE IN DER STIMME

ALS KÖNNTEN SIE ÜBERHAUPT KEIN UNRECHT ERKENNEN

ALS HÄTTEN SIE DAS SONDERRECHT, STRAFFREI ÜBER FREMDES EIGENTUM ZU VERFÜGEN!!!!!!!


Nachfolgend veröffentliche ich das besagte Richtigstellungs-Schreiben der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 29.7.1991 bezüglich des Zobelhofes am Selliner See im Ostseebad Baabe auf Rügen, Baujahr 1680, das Wohnhaus besteht aus massivem Mauerwerk, in das das Baujahr eingemeißelt ist.

Eigentümer lt. Grundbuch -jetzt- nach dem Schandurteil des angeblich „rechtsstaatlichen Landgerichtes Stralsund von 1999“ die Pächterfamilie, die schon bei Liselotte Zobel seit 1926 Pächter war und „angeblich r e d l i c h „ nicht vom Eigentümer Liselotte Zobel gekauft haben will, sondern von der Gemeinde Baabe auf Rügen.